§ 29b – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Finanzbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt notwendig ist.
- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt, auch wenn dies normalerweise nicht gestattet ist.
- Ein erhebliches öffentliches Interesse muss vorliegen, um diese Datenverarbeitung zu rechtfertigen.
- Die Interessen der Finanzbehörde müssen die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
- Die Finanzbehörde muss Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der betroffenen Person zu schützen.